Mallorca: Verkauf von Gesellschaftsanteilen mit Immobilien
Mallorca: Verkauf von Gesellschaftsanteilen mit Immobilien
Gerichtsurteil definiert Steuervorgabenbeim Kauf von Mehrheitsbeteiligungen neu
Der Verkauf von Anteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ist in Spanien von der Mehrwertsteuer und ITP befreit. Ausgenommen von dieser Regel sind Gesellschaften, deren Kapital aus mindestens 50 Prozent Immobilienwerten besteht.
Übertragung von Wertpapieren
Der Verkauf von Anteilen oder Beteiligungen an Unternehmen unterliegt nicht der indirekten Besteuerung (Er ist von der Mehrwertsteuer und ITP befreit). In einigen Fällen kann der Verkauf jedoch mit einer dieser Steuern besteuert werden.
Insbesondere in folgenden Fällen:
Beim Erwerb von Aktien oder Beteiligungen, welche die Ausübung der Kontrolle über Unternehmen ermöglichen, deren Vermögen zu mindestens 50 Prozent aus Immobilien besteht, die wiederum nicht für wirtschaftliche Zwecke genutzt werden.
Oder aber wenn Aktien oder Beteiligungen übertragen werden (unabhängig vom Prozentsatz des Kapitals, das sie darstellen), die der Verkäufer nach einer in den vorangegangen drei Jahren erfolgten Einbringung von Immobilien in die Gesellschaft erhalten hätte.
In Bezug auf den ersten Fall hat ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs darüber entschieden, wann und in welcher Höhe die geltende Steuer zu zahlen ist.
Kriterium
Konkret wird die Steuer erhoben, wenn ein Prozentsatz der direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 50 Prozent erreicht wird. Das heißt, wenn die Kontrolle über das Unternehmen auf folgende Art und Weise erlangt wird:
Solange dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, wird keine Steuer erhoben. Wenn ein Aktionär beispielsweise 35 Prozent des Aktienkapitals hält und weitere 15 Prozent erwirbt, bleibt der Betrieb weiterhin von der Steuer befreit, da der Gesamtanteil noch nicht über 50 Prozent liegt.
Wird die 50-Prozent-Beteiligung zum ersten Mal überschritten, wird die Steuer auf den insgesamt erreichten Prozentsatz erhoben. Wurden beispielsweise 45 Prozent gehalten und weitere 20 Prozent erworben, wird die entsprechende Steuer auf 65 Prozent des Wertes der Immobilien der Gesellschaft gezahlt.
Sobald die 50 Prozent überschritten wurden, wird jede weitere Übertragung mit dem entsprechenden Prozentsatz besteuert. Wenn beispielsweise 65 Prozent erreicht sind und weitere 10 Prozent erworben werden, wird die Steuer auf 10 Prozent des Immobilienwertes gezahlt.
Mit dieser Entscheidung wird die aktuelle Gesetzeslage hinsichtlich der Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen neu definiert. Der Gerichtshof selbst weist nämlich darauf hin, dass die frühere Gesetzeslage - nach nur der übertragene Prozentsatz einer Besteuerung unterlag, auch wenn er höher als 50 Prozent war - nicht mehr anwendbar ist.
Ausschlaggebend ist die Mehrwertsteuer
Um festzustellen, ob die Immobilien zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit zählen (z.B. Vermietung), werden nicht die Vorschriften zur Einkommensteuer als Grundlage genommen, sondern die zur Mehrwertsteuer verwendet. Nach dieser Steuer gelten vermietete Immobilien stets als wirtschaftliche Tätigkeit (egal, ob sie als Wohnungen oder Gewerbe-Immobilie vermietet werden), unabhängig davon, ob es einen Angestellten gibt, der sich um diese Vermietung kümmert.
Quelle
Oberster Gerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2018.
Solange die Mehrheitsbeteiligung einer Kapitalgesellschaft nicht erreicht wird, müssen keine Steuern gezahlt werden. Erst bei Überschreitung der Mehrheitsverhältnisse muss die Steuer auf die gesamte erreichte Beteiligung gezahlt werden.
Mehr Infos
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